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   BVerfG, 25.03.2009 - 1 BvR 909/08   

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BVerfG, 25.03.2009 - 1 BvR 909/08 (https://dejure.org/2009,3275)
BVerfG, Entscheidung vom 25.03.2009 - 1 BvR 909/08 (https://dejure.org/2009,3275)
BVerfG, Entscheidung vom 25. März 2009 - 1 BvR 909/08 (https://dejure.org/2009,3275)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 2210, 2197 ff., GG Art. 14 Abs. 1, 2 Abs. 1
    Die Möglichkeit, Dauertestamentsvollstreckung ggf. auch über mehr als 30 Jahre nach dem Erbfall anzuordnen, verstößt nicht gegen Grundrechte

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine Auslegung und Anwendung des § 2210 BGB

  • Judicialis

    BVerfGG § 23 Abs. 1; ; BVerfGG § 92; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BGB § 2210; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; GG Art. 14; ; GG Art. 20 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Grenzen der Dauer der Anordnung der Testamentsvollstreckung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Testamentsvollstreckung - Dauertestamentsvollstreckung: BVerfG sieht keine Grundrechtsverletzung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 15, 283
  • NJW-RR 2010, 156
  • FamRZ 2009, 1039
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 19.04.2005 - 1 BvR 1644/00

    Grundgesetz gewährleistet Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen

    Auszug aus BVerfG, 25.03.2009 - 1 BvR 909/08
    Die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet das Erbrecht als Rechtsinstitut und als Individualrecht (vgl. BVerfGE 67, 329 ; 91, 346 ; 112, 332 ).

    Es hat die Funktion, das Privateigentum als Grundlage der eigenverantwortlichen Lebensgestaltung mit dem Tode des Eigentümers nicht untergehen zu lassen, sondern seinen Fortbestand im Wege der Rechtsnachfolge zu sichern (vgl. BVerfGE 91, 346 ; 112, 332 ).

    Insbesondere ist der Erblasser von Verfassungs wegen nicht zu einer Gleichbehandlung seiner Abkömmlinge gezwungen (vgl. BVerfGE 67, 329 ; 112, 332 ).

    Das Eigentumserwerbsrecht des Erben kraft gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge ist ebenfalls untrennbarer Bestandteil der Erbrechtsgarantie (vgl. BVerfGE 91, 346 ; 93, 165 ; 99, 341 ; 112, 332 ).

    Grundlage für den verfassungsrechtlichen Schutz des erbrechtlichen Erwerbs bei testamentarischer Erbfolge ist die Testierfreiheit des Erblassers (vgl. BVerfGE 67, 329 ; 91, 346 ; 112, 332 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Februar 2000 - 1 BvR 1937/97 -, NJW 2000, S. 2495 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. August 2000 - 1 BvR 2464/97 -, NJW 2001, S. 141).

    Es ist in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG um der Verwirklichung der Testierfreiheit willen geschützt (vgl. BVerfGE 91, 346 ; 93, 165 ; 99, 341 ; 112, 332 ).

  • BVerfG, 14.12.1994 - 1 BvR 720/90

    Verfassungsmäßigkeit der Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes an einen

    Auszug aus BVerfG, 25.03.2009 - 1 BvR 909/08
    Die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet das Erbrecht als Rechtsinstitut und als Individualrecht (vgl. BVerfGE 67, 329 ; 91, 346 ; 112, 332 ).

    Es hat die Funktion, das Privateigentum als Grundlage der eigenverantwortlichen Lebensgestaltung mit dem Tode des Eigentümers nicht untergehen zu lassen, sondern seinen Fortbestand im Wege der Rechtsnachfolge zu sichern (vgl. BVerfGE 91, 346 ; 112, 332 ).

    Sie dient ebenso wie das Eigentumsgrundrecht und der in Art. 2 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Privatautonomie der Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben (vgl. BVerfGE 91, 346 ; 99, 341 ).

    Das Eigentumserwerbsrecht des Erben kraft gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge ist ebenfalls untrennbarer Bestandteil der Erbrechtsgarantie (vgl. BVerfGE 91, 346 ; 93, 165 ; 99, 341 ; 112, 332 ).

    Grundlage für den verfassungsrechtlichen Schutz des erbrechtlichen Erwerbs bei testamentarischer Erbfolge ist die Testierfreiheit des Erblassers (vgl. BVerfGE 67, 329 ; 91, 346 ; 112, 332 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Februar 2000 - 1 BvR 1937/97 -, NJW 2000, S. 2495 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. August 2000 - 1 BvR 2464/97 -, NJW 2001, S. 141).

    Es ist in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG um der Verwirklichung der Testierfreiheit willen geschützt (vgl. BVerfGE 91, 346 ; 93, 165 ; 99, 341 ; 112, 332 ).

  • BVerfG, 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94

    Testierausschluß Taubstummer

    Auszug aus BVerfG, 25.03.2009 - 1 BvR 909/08
    Sie dient ebenso wie das Eigentumsgrundrecht und der in Art. 2 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Privatautonomie der Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben (vgl. BVerfGE 91, 346 ; 99, 341 ).

    Dem Erblasser ist hierdurch die Möglichkeit eingeräumt, die Erbfolge selbst durch Verfügung von Todes wegen weitgehend nach seinen persönlichen Wünschen und Vorstellungen zu regeln (vgl. BVerfGE 58, 377 ; 99, 341 ).

    Das Eigentumserwerbsrecht des Erben kraft gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge ist ebenfalls untrennbarer Bestandteil der Erbrechtsgarantie (vgl. BVerfGE 91, 346 ; 93, 165 ; 99, 341 ; 112, 332 ).

    Es ist in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG um der Verwirklichung der Testierfreiheit willen geschützt (vgl. BVerfGE 91, 346 ; 93, 165 ; 99, 341 ; 112, 332 ).

  • BVerfG, 16.10.1984 - 1 BvR 513/78

    Verfassungsmäßigkeit von Abfindungs- und Ausgleichsansprüchen weichender Miterben

    Auszug aus BVerfG, 25.03.2009 - 1 BvR 909/08
    Die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet das Erbrecht als Rechtsinstitut und als Individualrecht (vgl. BVerfGE 67, 329 ; 91, 346 ; 112, 332 ).

    Insbesondere ist der Erblasser von Verfassungs wegen nicht zu einer Gleichbehandlung seiner Abkömmlinge gezwungen (vgl. BVerfGE 67, 329 ; 112, 332 ).

    Grundlage für den verfassungsrechtlichen Schutz des erbrechtlichen Erwerbs bei testamentarischer Erbfolge ist die Testierfreiheit des Erblassers (vgl. BVerfGE 67, 329 ; 91, 346 ; 112, 332 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Februar 2000 - 1 BvR 1937/97 -, NJW 2000, S. 2495 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. August 2000 - 1 BvR 2464/97 -, NJW 2001, S. 141).

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvR 552/91

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unterschiedliche Belastung von

    Auszug aus BVerfG, 25.03.2009 - 1 BvR 909/08
    Das Eigentumserwerbsrecht des Erben kraft gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge ist ebenfalls untrennbarer Bestandteil der Erbrechtsgarantie (vgl. BVerfGE 91, 346 ; 93, 165 ; 99, 341 ; 112, 332 ).

    Es ist in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG um der Verwirklichung der Testierfreiheit willen geschützt (vgl. BVerfGE 91, 346 ; 93, 165 ; 99, 341 ; 112, 332 ).

  • BVerfG, 03.11.1981 - 1 BvL 11/77

    Verfassungsmäßigkeit des vorzeitigen Erbausgleichsanspruchs des nichtehelichen

    Auszug aus BVerfG, 25.03.2009 - 1 BvR 909/08
    Die Testierfreiheit als Bestandteil der Erbrechtsgarantie umfasst die Befugnis des Erblassers, zu Lebzeiten einen von der gesetzlichen Erbfolge abweichenden Übergang seines Vermögens nach seinem Tode an einen oder mehrere Rechtsnachfolger anzuordnen, insbesondere einen gesetzlichen Erben von der Nachlassbeteiligung auszuschließen und wertmäßig auf den gesetzlichen Pflichtteil zu beschränken (vgl. BVerfGE 58, 377 ).

    Dem Erblasser ist hierdurch die Möglichkeit eingeräumt, die Erbfolge selbst durch Verfügung von Todes wegen weitgehend nach seinen persönlichen Wünschen und Vorstellungen zu regeln (vgl. BVerfGE 58, 377 ; 99, 341 ).

  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

    Auszug aus BVerfG, 25.03.2009 - 1 BvR 909/08
    Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt (vgl. BVerfGE 89, 155 ; stRspr).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 25.03.2009 - 1 BvR 909/08
    Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 ; stRspr).
  • BGH, 05.12.2007 - IV ZR 275/06

    Zeitliche Begrenzung der Fortdauer der Testamentsvollstreckung

    Auszug aus BVerfG, 25.03.2009 - 1 BvR 909/08
    Die Revision des Beschwerdeführers blieb erfolglos (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 2007 - IV ZR 275/06 -, BGHZ 174, 346).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 25.03.2009 - 1 BvR 909/08
    Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 30.08.2000 - 1 BvR 2464/97

    Verhältnis der Testierfreiheit und des Verwandtenerbrecht zueinander

  • KG, 28.09.2006 - 12 U 54/06

    Dauertestamentsvollstreckung: Beendigungszeitpunkt bei Anordnung der Fortdauer

  • BVerfG, 21.02.2000 - 1 BvR 1937/97

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Erbfolge in einem

  • KG, 19.11.2012 - 8 U 144/09

    Wohnsitzanspruch eines Mitglieds einer Adelsfamilie: Herausgabeanspruch bei

    Sie endet erst mit dem Wegfall des innerhalb von 30 Jahren nach dem Erbfall ernannten Klägers zu 2. Die Verfassungsbeschwerde des Ehemanns wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschl. v. 25.03.2009, FamRZ 2009, 1039).
  • OLG Karlsruhe, 07.12.2010 - 12 U 102/10

    Amtspflichtverletzung: Erwecken des Anscheins der Errichtung eines

    d) Hinzu kommt weiter, dass die überragende Bedeutung der grundgesetzlich als bestimmendes Element der Erbrechtsgarantie geschützten Testierfreiheit des Erblassers (BVerfG FamRZ 2009, 1039) es gebietet, dass ein Beamter den Testierenden zumindest darauf hinweist, dass mit seiner Sachwaltung keinerlei Gewähr für die Wirksamkeit des Testaments verbunden ist.
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